Was ist die Wertzuwachssteuer?

Die Wertzuwachsteuer ist eine Gemeindesteuer, die fällig wird, wenn eine Immobilie aus welchem Grund auch immer den Eigentümer wechselt. Die Wertzuwachsteuer (umgangssprachlich „plusvalía“ genannt) berechnet sich aus dem Katasterwert des Bodens, nicht des Baus der Immobilie.

Die Wertzuwachsteuer ist eine Gemeindesteuer, die fällig wird, wenn eine Immobilie aus welchem Grund auch immer den Eigentümer wechselt. Die Wertzuwachsteuer (umgangssprachlich „plusvalía“ genannt) berechnet sich aus dem Katasterwert des Bodens, nicht des Baus der Immobilie. Auf den Bodenwert zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks werden für jedes Eigentumsjahr zwischen zwei und drei Prozent Wertzuwachs berechnet. Bei einem über zehn Jahre anhaltenden Besitz geht also die Gemeinde davon aus, dass der Boden einen Wertzuwachs zwischen 20 und 30 Prozent erfahren hat.

Der erreichte Wertzuwachs wird dann mit einem Prozentsatz zwischen 25 bis 30 Prozent besteuert. Als die von den Gemeinden festgelegten Katasterwerte niedrig waren, konnte man die Wertzuwachssteuer als Anekdote bezeichnen. Wenn aber zum Beispiel eine Gemeinde den Wert des Bodens einer Immobilie mit 500.000,00 EUR festlegt, kann die Wertzuwachsteuer bei einer Eigentumszeit von zehn Jahren 39.000 EUR erreichen. Je länger (maximal zwanzig Jahre) die Besitzzeit zwischen den Übertragungen, desto höher die Wertzuwachssteuer.

Im Falle eines Immobilienverkaufs muss der Verkäufer die Wertzuwachssteuer übernehmen.
Im Falle einer Erbschaft ist die Wertzuwachssteuer von den Erben, im Falle einer Schenkung von den Beschenkten zu tragen.

Kann der Steuerpflichtige gegen eine überteuerte Wertzuwachsteuer vorgehen?

Gegen den Wertzuwachssteuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur vorgehen, wenn dieser Irrtümer beinhaltet, d. h., wenn die in der entsprechenden Verordnung der Gemeinde für die Abrechnung der Steuer festgehaltenen Richtlinien falsch oder nicht angewendet wurden. Aber eine Beschwerde gegen den Wertzuwachssteuerbescheid hilft dem Steuerpflichtigen nicht, gegen den Wert des Immobilienbodens vorzugehen, der die Grundlage der Wertzuwachssteuer darstellt und somit die Hauptschuld an der hohen Steuersumme trägt. Der Wert des Bodens hat in aller Regel die Gemeinde für ihr ganzes Gebiet mit Hilfe komplexer Kriterien ermittelt, die normativen Charakter haben.

Es gibt zwei Wege, gegen die Bewertung des Bodens seitens der Gemeinde vorzugehen:

1. Beschwerde gegen die Bewertung. Die Einlegung der Beschwerde setzt voraus, dass die Gemeinde dem Steuerpflichtigen den neuen Wert des Bodens offiziell mitgeteilt hat. Nach der Mitteilung kann der Steuerpflichtige nur binnen einer kurzen Frist den neuen Wert des Bodens anfechten. Ein Grund für die Anfechtung kann zum Beispiel sein, dass der neue Wert des Bodens den tatsächlichen Marktwert überschreitet.

2. Antrag auf Änderung der Bewertung. Der Antrag kann nach Ablauf der Frist zur Anfechtung der Bewertung gestellt werden, ist aber nur empfehlenswert, wenn zwischen dem Datum der neuen Bodenbewertung seitens der Gemeinde und dem Antrag auf Änderung Umstände eingetreten sind, die die Korrektheit der ursprünglichen Bewertung in Frage stellen, zum Beispiel ein erheblicher nachweisbarer Wertverlust der Grundstücke.