Jede Geschäftshandlung ist mit einer konkreten Besteuerung verbunden. Die steuerlichen Folgen sollten immer vor der Wahl der Geschäftsform und vor der Abwicklung eines Geschäfts überprüft werden.

Dabei ist es das Ziel der Kanzlei, die günstigste Besteuerung für die Mandanten zu erreichen. Es wird bewusst von unnötig komplizierten Lösungen Abstand genommen. Das abzuwickelnde Geschäft wird ebenso genau analysiert wie die rechtlichen Umstände der Personen, welche die entsprechenden Geschäfte tätigen.

Die Kanzlei kennt und berücksichtigt die spanischen Steuergesetze für nicht in Spanien ansässige Personen – die so genannten „No Residentes“ –, die dort jedoch Geschäfte tätigen oder Vermögen unterhalten. Die Kanzlei hat ständigen Zugang zu aktuellen Gesetzesänderungen und verfügt über sämtliche Steuerinformationen der einzelnen Länder Spaniens, da die Besteuerung sich je nach Ort der Investition erheblich unterscheiden kann. Es ist steuerlich gesehen ein großer Unterschied, ob man ein Haus auf den Kanaren, auf den Balearen oder in Andalusien kauft.

Bei jedem Vorgang wird die Abwicklung der Steuerzahlungen für den Mandanten übernommen. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um Gemeinde-, Landes- oder gesamtstaatliche Steuern handelt.

Die Kanzlei übernimmt gerne die Vertretung ihrer Mandanten gegenüber den örtlichen Finanzbehörden, wenn diese die Steuerpflichtigen mit ungerechtfertigten Forderungen belangen. Hierbei kann die Kanzlei große Erfolge gegen die spanischen Steuerbehörden verzeichnen. Mandanten, von denen die Finanzbehörde erhebliche Steuerbeträge verlangte, sind durch unseren Einsatz von den Ansprüchen der Steuerbehörde entlastet worden und haben teilweise nicht unerhebliche Steuerbeträge zurückerhalten.

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