Keine Angst vor der Erbschaftsteuer

Für deutsche Staatsbürger, die in Spanien eine Immobilie besitzen, und deren Erben ist die Nachlaßfrage von Bedeutung. Unabhängig davon, ob der deutsche Erblasser in Spanien seinen ständigen Wohnsitz hat oder nicht, wird seine Erbschaft nach dem Recht seiner Staatsangehörigkeit, also nach deutschem Recht, behandelt.

Oft stellen sich die Eigentümer von Immobilien in Spanien die Frage, ob es notwendig oder zwingend ist, in Spanien ein auf das spanische Vermögen bezogenes Testament zu erteilen. Das ist nicht der Fall. Die spanischen Behörden erkennen deutsche Testamente und deutsche Erbscheine unter Berücksichtigung einiger weniger nach dem spanischen Recht geregelten Formalitäten problemlos an.

Deutsche Staatsbürger, die dennoch ein notarielles Testament in Spanien erteilen möchten, können dies bei einem beliebigen spanischen Notar tun. Der spanische Notar wird in der Urkunde darauf hinweisen, dass die Wirksamkeit der dort getroffenen Verfügungen dem Erbrecht des Erblassers, also dem deutschen Recht, unterliegt. Damit genießt der Erblasser die Freiheit, in Spanien nach seinem Belieben ein Testament zu erteilen, ohne jedoch die gesetzlichen, auf dem deutschen Recht beruhenden Ansprüchen von gesetzlichen Erben und anderen eventuellen Berechtigten zu umgehen.

Vererben von Immobilien in Spanien ist unabhängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Erblassers mit der Erhebung von Erbschaftsteuer verbunden. Das spanische Erbschaftsteuergesetz sieht Freibeträge zugunsten von Erben vor, die in enger Verwandtschaft zu dem Erblasser stehen: Für den Ehegatten und für jedes Kind 2 655 000 Pesetas, das sind umgerechnet 31 209 DM. Diese sind sehr niedrig, so dass, wenn der Nachlaß aus einer oder mehreren Immobilien besteht, davon auszugehen ist, dass der Erbe Erbschaftsteuer entrichten muß.

Die Erbschaftsteuer wird mit Hilfe einer gesetzlichen Tabelle berechnet.

Für das Jahr 2001 beträgt der niedrigste Steuersatz 7,65 Prozent und der höchste 34 Prozent. Diese Prozentsätze werden verwendet, um die Steuer in bezug auf den Wert der Nachlaßmasse zu berechnen, nachdem die eventuell in Frage kommenden Freibeträge von der Nachlaßmasse abgezogen worden sind.
In letzter Zeit konnte man sehr viel über die vermeintlich hohe spanische Erbschaftsteuer lesen. Einige Bemerkungen hierzu zeigen jedoch, dass die Lage weniger dramatisch ist, als es oft erscheint. Um die Steuer zu berechnen, wird zunächst die Immobilie bewertet. Diese Bewertung erfolgt von Amts wegen oder nach den von den Erben übermittelten Angaben, die eventuell der Überprüfung des Finanzamtes unterliegen. Grundlage für diese Überprüfung ist prinzipiell der aktualisierte Katasterwert der Immobilie, der dann multipliziert mit einem Koeffizienten (in der Regel 1,5) den zu besteuernden Wert der Immobilie ergibt. Dieser ist normalerweise niedriger als der tatsächliche Marktwert der Immobilie. Insofern werden dadurch die ersten Steuern gespart.

Eine sehr günstige und einfache Lösung, um die Zahlung größerer Summen aufgrund der Erbschaftsteuer zu vermeiden, besteht darin,

die Immobilie von den künftigen Erben erwerben zu lassen, wobei der Erblasser sich das lebenslängliche Nutzungsrecht der Immobilie vorbehält. Ausschließlich der Erblasser kann diese im weitesten Sinne nutzen. Bei Ableben des Erblassers erhalten die Erben das Nutzungsrecht der Immobilie zurück. Das zurückgewonnene Nutzungsrecht unterliegt der Erbschaftsteuer. Da der Wert des Nutzungsrechts in der Regel viel niedriger ist als der Wert des Eigentums der Immobilie, verringert sich die zu entrichtende Steuer drastisch.

Das spanische Erbschaftsteuergesetz bietet darüber hinaus folgende Möglichkeit: Sollte der Erblasser in der spanischen Immobilie sein ständiges Domizil gehabt haben, können solche Erben wie Ehegatte, Kinder, Eltern und, unter Umständen, nicht verheiratete Lebenspartner eine Reduzierung des Werts der Immobilie um 95 Prozent beantragen, vorausgesetzt, dass die Erben die geerbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang behalten.

Eine weitere Steuer, die bei der Übertragung "mortis causa" von Immobilien entstehen kann, ist die Wertzuwachssteuer. Diese Steuer wird von der Gemeinde für Grundstücke, die als Bauland verzeichnet sind, erhoben. Grundlage für die Besteuerung ist der Wertzuwachs der Immobilie seit deren letzter Übertragung. Im Falle der Errechnung des Wertzuwachses wird dieser mit Prozentsätzen besteuert, die von 16 bis 30 Prozent reichen. Die daraus resultierende Steuer ist aber im Vergleich zu der Erbschaftsteuer gering. Es handelt sich nicht um die Besteuerung mit bis zu 30 Prozent des Werts der Immobilie, sondern ausschließlich deren Wertzuwachs.

(FAZ Nr. 172, 27.07.2001, S. 53)
© Pilar Sagués Espuny, Rechtsanwältin für Spanisches Recht in Berlin